Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen und Lieferungen zwischen
der Firma Zimmermann GmbH, Clausenstraße 28, 42285 Wuppertal (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) im Bereich Verpackungsdienstleistungen, Lohnverpackung (Konfektionierung) und damit verbundenen Leistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsschluss, Angebote
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Der konkrete Leistungsumfang (z. B. Art der Verpackung, Konfektionierungsschritte, Mengen, Materialvorgaben) ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Leistungsverzeichnis.
3. Leistungsumfang, Lohnverpackung
(1) Der Auftragnehmer erbringt Verpackungsdienstleistungen sowie Lohnverpackung (Konfektionierung) nach Maßgabe der jeweiligen Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg beim Auftraggeber.
(2) Werden dem Auftragnehmer Materialien, Rohwaren, Verpackungsmittel oder sonstige Beistellungen durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt (Materialbeistellung), gilt Ziffer 4.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen, sofern dies die vereinbarte Qualität nicht beeinträchtigt.
4. Materialbeistellung durch den Auftraggeber
(1) Stellt der Auftraggeber Material, Ware oder Verpackungskomponenten für die Konfektionierung bereit, hat er für rechtzeitige, mengen- und qualitätsgerechte Anlieferung zu sorgen.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass beigestellte Materialien frei von Rechten Dritter sind und ihre Verwendung keine Schutzrechte (Marken-, Urheber-, Patentrechte) verletzt. Wird der Auftragnehmer diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber ihn von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten, frei.
(3) Bis zur vollständigen Verarbeitung verbleibt beigestelltes Material im Eigentum des Auftraggebers; der Auftragnehmer haftet für dessen ordnungsgemäße Lagerung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, jedoch nicht für Verschlechterung durch Materialeigenschaften, die er nicht zu vertreten hat.
(4) Erkennt der Auftragnehmer bei Anlieferung oder Verarbeitung offensichtliche Mängel am beigestellten Material, zeigt er dies dem Auftraggeber unverzüglich an.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Liefer- und Leistungsfristen
(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt sowie bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Lieferengpässe bei Vormaterial, Betriebsstörungen), solange diese die Leistungserbringung verhindern.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten (z. B. rechtzeitige Materialanlieferung, Freigaben) nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend.
7. Gewährleistung
(1) Die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware bzw. Leistung schriftlich anzuzeigen; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, soweit dies nicht dem Vorliegen eines arglistig verschwiegenen Mangels entgegensteht.
(3) Bei berechtigter Mängelrüge ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
8. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.
9. Verpackungsgesetz und produktbezogene Pflichten
(1) Erbringt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers Leistungen im Zusammenhang mit Verpackungen, die der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) unterliegen, obliegt die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) sowie die Systembeteiligung grundsätzlich demjenigen Vertragspartner, der als Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 14 VerpackG, bzw. als Erzeuger / Inverkehrbringer im Sinne der PPWR erstmals gewerbsmäßig Verpackungen in Verkehr bringt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen einen Nachweis über eine bestehende Registrierung bzw. Systembeteiligung vorzulegen, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.
(3) Verpflichtungen aus der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, PPWR), insbesondere hinsichtlich Konformitätsbewertung und Kennzeichnung, richten sich nach der jeweils individuellen Vertragsgestaltung und werden gesondert vereinbart.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den geltenden deutschen Datenschutzgesetzen. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bzw. hergestellte/konfektionierte Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen (z. B. im Rahmen einer Pfändung).
12. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers (Wuppertal), soweit gesetzlich zulässig.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
