Was Sie zum Thema
PPWR wissen müssen.
Die neue EU-Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) greift ab dem 12. August 2026. Das stellt viele Verantwortliche vor ganz neue Herausforderungen. Als verlässlicher Partner helfen wir Ihnen, gut vorbereitet mit der neuen Gesetzeslage umzugehen.
PPWR: Was Sie als Verpackungskunde jetzt wissen müssen
Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Sie als unser Kunde bedeutet das neue Pflichten, aber auch neue Klarheit darüber, wer in der Lieferkette wofür verantwortlich ist. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen kompakt und praxisnah, was sich ändert, welche Rolle Sie dabei einnehmen und wie wir Sie als Verpackungspartner konkret unterstützen.
Für alle Details und rechtssicheren Fassungen gelangen Sie hier zum offiziellen EUR-Lex Dokument, Stand 22.01.2025:
Was ist die PPWR
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist gilt sie ab dem 12. August 2026 als unmittelbar anwendbares Recht in jedem EU Mitgliedstaat, eine nationale Umsetzung wie bei einer Richtlinie ist nicht mehr nötig.
Die PPWR ersetzt die bisherige EU Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. In Deutschland tritt das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft und wird durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt, das die PPWR national flankiert.
Im Kern verfolgt die PPWR drei Ziele:
Verpackungsabfall reduzieren
Verpackungsabfälle sollen EU-weit bis 2040 um mindestens 15% pro Mitgliedsstaat reduziert werden.
Recyclingfähigkeit
Verpackungen sollen allgemein recyclingfähiger und wiederverwendbarer gestaltet werden.
Einheitliche Regeln
Für alle Marktteilnehmer sollen einheitliche Regeln geschaffen werden, unabhängig vom EU-Land, in dem sie sitzen.
Die Verordnung betrifft nicht nur Hersteller im klassischen Sinn, sondern grundsätzlich jeden Wirtschaftsakteur, der Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt: Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte und Endverteiler.
Unsere Verantwortung als Ihr Verpackungshersteller
Als Lieferant von Verpackungen und Verpackungsmaterial haben wir gegenüber Ihnen als unserem Kunden konkrete Informationspflichten nach Artikel 16 PPWR. Das bedeutet für uns:
Lieferantenerklärung
Wir weisen die Konformität der von uns gelieferten Verpackungen und Vorprodukte durch technische Dokumentation in Form einer Lieferantenerklärung nach. Dies geschieht in einer für Sie verständlichen Sprache.
Stoffbeschränkungen
Wir stellen sicher, dass die von uns verwendeten Materialien die Stoffbeschränkungen der PPWR einhalten. Insbesondere die Grenzwerte für Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertigen Chrom - gemeinsamer Höchstwert: 100 mg / kg) und für PFAS bei Lebensmittelkontaktverpackungen.
Konformitätsverantwortung?
Wenn wir für Sie Verpackungen unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke fertigen, das fertige Produkt also von Ihnen und unter Ihrer Marke in Verkehr gebracht wird, so gelten Sie in aller Regel als Erzeuger*in im Sinne der PPWR. Wir liefern Ihnen alle nötigen Nachweise und Dokumentationen, doch die Konformitätsverantwortung liegt bei Ihnen.
Wichtig für die Einordnung: Ob wir oder Sie in einem konkreten Fall als Erzeuger, Lieferant oder Hersteller im Sinne der PPWR gelten, hängt immer von der genauen Konstellation Ihrer Lieferkette ab. Wir prüfen das gerne gemeinsam mit Ihnen im Einzelfall.
Ihre Rolle als Kunde: Erzeuger oder Hersteller?
Eine der wichtigsten Neuerungen der PPWR ist die klare Trennung zwischen zwei Rollen, die bislang in der Praxis oft synonym verwendet wurden.
Erzeuger
(englisch manufacturer) ist nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR jede natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst herstellt oder unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt. Für jede Verpackung gibt es EU-weit genau eine Erzeugerin oder einen Erzeuger. Wer diese Rolle innehat, trägt die produktbezogenen Konformitätspflichten:
- Durchführung der Konformitätsbewertung nach Modul A (Artikel 38, Anhang VII)
- Erstellung der vollständigen technischen Dokumentation
- Ausstellung und Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII
- Kennzeichnung der Verpackung mit Identifikationsmerkmal (zum Beispiel Chargen- oder Seriennummer) sowie Name und Kontaktadresse
- Aufbewahrung der Unterlagen für fünf Jahre bei Einwegverpackungen beziehungsweise zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen
Hersteller
(englisch producer) ist dagegen, wer in dem EU Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) trägt, also die Finanzierung der Entsorgung. Hersteller kann je nach Lieferkette die Erzeugerin selbst, ein Importeur oder ein Vertreiber sein. Zu den Herstellerpflichten zählen insbesondere:
- Registrierung im jeweiligen nationalen Verpackungsregister
- Mengenmeldung an die zuständigen Behörden
- Zahlung der entsprechenden Beteiligungsentgelte beziehungsweise Lizenzgebühren
Ein Beispiel zur Einordnung: Ein deutsches Unternehmen lässt Transportverpackungen mit eigenem Logo in Italien fertigen und liefert damit Waren nach Deutschland und Frankreich. In diesem Fall ist das Unternehmen Erzeuger der Verpackung mit voller Verantwortung für Konformitätserklärung und technische Dokumentation, gleichzeitig aber auch Hersteller in Deutschland und gegebenenfalls separat in Frankreich, da dort jeweils die Verpackung zu Abfall wird.
Pflichten-Check
Sind Sie der Erzeuger?
Prüfen Sie, ob Sie durch die Beauftragung einer Verpackung unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke automatisch zur Erzeugerin oder zum Erzeuger werden. Das ist bei individuell gestalteten oder mit Ihrem Logo versehenen Verpackungen in der Regel der Fall.
Sind Sie der Hersteller?
Klären Sie für jeden Absatzmarkt innerhalb der EU gesondert, wer dort als Hersteller die EPR-Pflichten trägt, da dies je nach Land unterschiedlich ausfallen kann.
Dokumentation / Kennzeichnung
Stellen Sie sicher, dass ab dem 12. August 2026 jede Verpackung mit den vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet ist: Identifikationsmerkmal, Name oder Marke, Postanschrift und elektronische Kontaktmöglichkeit.
Sind importierte Waren konform?
Wenn Sie Verpackungen aus einem Drittland importieren, denken Sie daran, dass Sie als Importeur zwar keine eigene Konformitätserklärung ausstellen, aber vor dem Inverkehrbringen prüfen und dokumentieren müssen, dass der Erzeuger seinen Pflichten nachgekommen ist.
Bitte prüfen Sie Ihre individuellen Pflichten im Zweifel noch einmal mit einer rechtlichen Absicherung und/oder mithilfe des Gesetzestexts.
Wann ist eine Verpackung PPWR konform?
Eine Verpackung gilt dann als konform, wenn sie das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 und Anhang VII erfolgreich durchlaufen hat und die zentralen Nachhaltigkeitsanforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllt. Dazu gehören im Einzelnen:
- Sie erfüllt alle Stoffbeschränkungen nach Art. 5 PPWR
- Sie ist ausreichend recyclingfähig nach Art. 6 PPWR (Vorgaben werden laufend bis 2040 verschärft)
- Kunststoffverpackungen enthalten Mindestrezyklatanteile nach Art. 7 PPWR
- Biobasierte Kunststoffe und Kompostierbarkeit, soweit einschlägig nach Art. 8 & 9 PPWR
- Gewicht und Volumen sind auf ein funktionales Minimum reduziert nach Art. 10 PPWR
- Wiederverwenung und Wiederbefüllung werden verlässlich umgesetzt, soweit für die jeweilige Verpackungsart relevant nach Art. 11 PPWR
Sie haben noch Fragen?
Senden Sie uns Ihre Nachricht. Wir melden uns bald zurück.
